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§ 512 ZPO (Kodek)

Kodek6. AuflNovember 2025

Findet das Revisionsgericht, dass die Revision mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Revisionswerber auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.

[Fassung ZVN 1983]

Seite 2059

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