vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 473 ZPO (Kodek)

Kodek6. AuflNovember 2025

(1) Der Berufungssenat entscheidet in den Fällen des § 471 über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung durch Beschluss.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte