Für den Verkehr der Gerichte mit den im Auslande befindlichen Behörden und Parteien sind die in den bestehenden und in Hinkunft zu erlassenden Anordnungen (Staatsverträge, Regierungserklärungen, Seite 612Ministerialverordnungen) enthaltenen näheren Bestimmungen maßgebend.
[Stammfassung]
