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Art XXXV EGZPO (Fucik)

Fucik6. AuflNovember 2025

Für den Verkehr der Gerichte mit den im Auslande befindlichen Behörden und Parteien sind die in den bestehenden und in Hinkunft zu erlassenden Anordnungen (Staatsverträge, Regierungserklärungen,

Seite 612

Ministerialverordnungen) enthaltenen näheren Bestimmungen maßgebend.

[Stammfassung]

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