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§ 83 JN (Mayr/Lutschounig)

Mayr/Lutschounig6. AuflNovember 2025

Bestandstreitigkeiten

 

(1) Die im § 49 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Streitigkeiten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt.

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