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§ 51 JN (Mayr/Lutschounig)

Mayr/Lutschounig6. AuflNovember 2025

Handelsgerichte

 

(1) Vor die selbständigen Handelsgerichte gehören, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 15 000 Euro übersteigt:

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