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Vor § 36 JN (Mayr)

Mayr6. AuflNovember 2025

Lit:

Fucik, Mittelbare Beweisaufnahme im Zivilverfahren, ÖJZ 2010, 53;

Schmidt, Videokonferenztechnologie statt Rechtshilfe, RZ 2006, 265

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Rechtshilfe ist die Vornahme einzelner Amtshandlungen durch ein vom Prozessgericht verschiedenes Gericht (ersuchtes Gericht), weil die Durchführung dieser Amtshandlung durch das ersuchende Gericht selbst unzulässig oder unzweckmäßig wäre (Fasching Rz 314). Sie ist wegen der grundsätzlichen Beschränkung der Amtstätigkeit der Gerichte auf ihren Sprengel (§§ 32 f) notwendig und entspricht dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gebot der Amtshilfe (Art 22 B-VG).

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