Dritter Abschnitt
Zuständigkeit
Zuständigkeit bedeutet die Zugehörigkeit einer Rechtssache zum Geschäftskreis eines bestimmten Gerichtes. Sie setzt die Zulässigkeit des (ordentlichen) Rechtswegs und das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit voraus. Es sind folgende Arten der Zuständigkeit zu unterscheiden: