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zu § 580 ZPO (Rechberger/Hofstätter)

Rechberger/Hofstätter5. AuflMai 2019

Empfang schriftlicher Mitteilungen

 

(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt eine schriftliche Mitteilung an dem Tag als empfangen, an dem sie dem Empfänger oder einer zum Empfang berechtigten Person persönlich ausgehändigt wurde oder, wenn dies nicht möglich war, an dem sie

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am Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers sonst übergeben wurde.

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