(1) Wenn sich die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einen Wechsel gründet, der alle Erfordernisse der Gültigkeit besitzt und gegen dessen Echtheit sich keine Bedenken ergeben, und wenn zugleich mit der Klage außer dem Wechsel auch der Protest und die quittierte Rechnung, soweit diese Urkunden im einzelnen Fall zur Begründung der klägerischen Ansprüche erforderlich sind, in Urschrift vorgelegt werden, kann die klagende Partei begehren, dass der beklagten Partei aufgetragen werde, binnen der Notfrist von vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution die Wechselschuld samt den ausgewiesenen Nebenforderungen und den angesprochenen und Seite 1955