(1) Ist in den Fällen des § 539 der Wiederaufnahmsgrund durch der Klage in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigelegte Urkunden dargetan oder wird die Wiederaufnahme im Sinne des § 531 beantragt, so ist die Verhandlung und Entscheidung über den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme, vorbehaltlich der dem Gerichte im § 189 eingeräumten Befugnis, mit der Verhandlung der Hauptsache zu verbinden.