Der Richter, wegen dessen Beteiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§ 529 Z 1) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Z 4 angebracht wird, ist von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen.
[Stammfassung]