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zu § 534 ZPO (Kodek)

Kodek5. AuflMai 2019

(1) Die Klage ist binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben.

(2) Diese Frist ist zu berechnen:

im Falle des § 529 Z 1 von dem Tage, an welchem die Partei von dem Ausschließungsgrunde Kenntnis erhalten hat, oder wenn dies vor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geschehen, vom letzteren Tage;

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