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zu § 508a ZPO (Kodek)

Kodek5. AuflMai 2019

Verfahren vor dem Revisionsgericht

 

(1) Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 nicht gebunden.

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