(1) Nach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozessgericht erster Instanz dem Berufungsgericht die Berufungsschrift und die etwa eingelangte Berufungsbeantwortung mit allen den Rechtsstreit betreffenden Prozessakten und besonders mit den Ausweisen über die Zustellung des Urteiles und der Berufungsschrift vorzulegen. Gibt der Inhalt der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung zu einer Erledigung des Prozessgerichtes erster Instanz Anlass, so ist diese vorher zu treffen; werden Zustellmängel behauptet, so sind vorher die notwendigen Erhebungen durchzuführen.