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zu § 419 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Berichtigung des Urteiles

 

(1) Das Gericht, das das Urteil gefällt hat, kann jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des § 417 Abs 3 übergangen wurden, einfügen.

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