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zu § 412 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Urteilsfällung, Urteilsverkündung und Zustellung des Urteiles

 

(1) Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche an der dem Urteile zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.

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