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zu § 390 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Erster Titel
Urteile

 

(1) Wenn der Rechtsstreit nach den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung und der stattgefundenen Beweisaufnahmen zur Endentscheidung reif ist, hat das Gericht diese Entscheidung durch Urteil zu fällen (Endurteil).

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