vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 382 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Die Vorschriften der §§ 372 bis 381 gelten sinngemäß auch für die wegen Vorlage einer Beweisurkunde, einer Auskunftssache oder eines Augenscheinsgegenstandes angeordnete Vernehmung und eidliche Abhörung einer Partei.

[Stammfassung; früherer Abs 1 aufgehoben durch GebAG BGBl 1958/2]

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte