(1) Die Bestimmungen über den Beweis durch Zeugen finden auch auf die Vernehmung der Parteien zum Zwecke der Beweisführung Anwendung, soweit in diesem Abschnitte nicht abweichende Anordnungen enthalten sind. Durch den im § 321 Abs 1 Z 2 bezeichneten Grund wird jedoch die Verweigerung der Aussage von Seiten einer abzuhörenden Partei nicht gerechtfertigt.