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zu § 368 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Sechster Titel
Beweis durch Augenschein

 

(1) Zur Aufklärung der Sache kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vornahme eines Augenscheines, nötigenfalls mit Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen, anordnen.

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