(1) Die Aussage des Zeugen ist nach ihrem wesentlichen Inhalte, soferne es aber notwendig erscheint, ihrem Wortlaut nach in dem über die Tagsatzung geführten Protokolle aufzuzeichnen. Wurde der Zeuge in einer Verhandlungstagsatzung abgehört, so hat diese Aufzeichnung im Verhandlungsprotokoll zu geschehen. Seite 1449
(2) Das Aufgezeichnete ist dem Zeugen und den bei der Vernehmung anwesenden Parteien zur Einsicht vorzulegen oder auf Verlangen vorzulesen.