(1) Die Ladung einer in aktiver Dienstleistung stehenden Person der bewaffneten Macht erfolgt mittels eines an das vorgesetzte Kommando des Zeugen oder an das nächste Militärstationskommando gerichteten Ersuchens.
(2) Ladungen an selbständige Kommandanten der Militärpolizeiwache und der Bundespolizei sind den Kommandanten unmittelbar zuzustellen. Wegen der Zustellung der Ladung an andere Mitglieder dieser Körper ist sich an deren Vorgesetzte zu wenden.