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zu § 317 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Erneuerung von Urkunden

 

(1) Wird eine auf Papier errichtete Privaturkunde unleserlich oder schadhaft, so kann deren Inhaber oder jeder andere Beteiligte vom Aussteller der Urkunde begehren, daß dieselbe auf Kosten des Antragstellers gerichtlich erneuert werde. Hiezu sind alle Personen zu laden, wider welche die Urkunde nach Lage der Sache zum Beweise dienen soll.

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