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zu § 303 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Vorlegung der Urkunde durch den Gegner

 

(1) Wenn eine Partei behauptet, dass sich eine für ihre Beweisführung erhebliche Urkunde in den Händen des Gegners befindet, so kann auf ihren Antrag das Gericht dem Gegner die Vorlage der Urkunde durch Beschluss auftragen.

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