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zu § 298 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Vorlegung der Urkunden durch den Beweisführer

 

(1) Urkunden sind in der Weise vorzulegen, dass das Gericht und die Gegenpartei von dem ganzen Inhalte der Urkunden Einsicht nehmen können.

Seite 1395

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