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zu § 281a ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Ist über die streitigen Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn

die Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und

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