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zu § 234 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung hat auf den Prozeß keinen Einfluß. Der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Prozeß einzutreten.

[Stammfassung]

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