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zu § 217 ZPO (Gitschthaler)

Gitschthaler5. AuflMai 2019

Protokollsinhalt

 

(1) Der Inhalt des Verhandlungsprotokolles und seiner Beilagen, dann der im Laufe eines Rechtsstreites durch einen beauftragten oder ersuchten Richter aufgenommenen und dem erkennenden Gerichte vorliegenden Protokolle und ihrer Beilagen ist von Amts wegen zu beachten.

Seite 1153

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