Protokollsinhalt
(1) Der Inhalt des Verhandlungsprotokolles und seiner Beilagen, dann der im Laufe eines Rechtsstreites durch einen beauftragten oder ersuchten Richter aufgenommenen und dem erkennenden Gerichte vorliegenden Protokolle und ihrer Beilagen ist von Amts wegen zu beachten.<i>Gitschthaler</i> in <i>Rechberger/Klicka</i> (Hrsg), Kommentar zur ZPO<sup>Aufl. 5</sup> (2019) zu § 217 ZPO, Seite 1153 Seite 1153