Schluß der Verhandlung
(1) Der Vorsitzende hat die Verhandlung für geschlossen zu erklären, wenn der Senat die Streitsache oder den abgesondert zu erledigenden Antrag, über welchen die Verhandlung stattfindet, als vollständig erörtert und aufgrund der aufgenommenen Beweise zur Entscheidung reif erachtet.