Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens
Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens wird, soferne in den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes angeordnet ist, durch den Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung oder zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, wenn aber die Unterbrechung während des Laufes einer Frist zur Vornahme einer Prozeßhandlung eintrat, durch den Antrag auf neuerliche Bestimmung einer Frist für diese Prozeßhandlung eingeleitet. Das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes ist glaubhaft zu machen. Diese Bestimmungen gelten insbesondere auch, wenn wegen des Todes einer Partei im Sinne des § 811 ABGB oder aus anderen Gründen für deren Verlassenschaft ein Kurator bestellt worden ist; die Aufnahme kann nicht bloß vom Kurator, sondern auch vom Gegner der verstorbenen Partei beantragt werden.