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zu §§ 97-99 ZPO (Gitschthaler)

Gitschthaler5. AuflMai 2019

Zustellungsbevollmächtigter

 

(1) Ist eine Prozeßhandlung durch oder gegen mehrere Personen vorzunehmen, die keinen gemeinschaftlichen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten haben, so kann ihnen das Gericht auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen auftragen, einen von ihnen oder einen Dritten als gemeinschaftlichen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.

Seite 891

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