(1) Die Bestimmung der Zustellungsart obliegt dem Gerichte, dessen Urteile, Beschlüsse oder Ladungen zugestellt werden sollen oder bei welchem der zuzustellende Schriftsatz überreicht oder das Protokoll aufgenommen worden ist. Dieses Gericht hat auch die wegen der Zustellung nötigen Verfügungen zu treffen.