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zu § 13 ZustG (Gitschthaler)

Gitschthaler5. AuflMai 2019

2. Abschnitt.
Physische Zustellung

 

(1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

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