vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 59 ZPO (Fucik)

Fucik5. AuflMai 2019

(1) Außer den beiden Fällen des § 58 muß der Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozeßkosten bei sonstigem Ausschlusse gestellt werden, bevor der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74) oder mündlich verhandelt.

(2) In dem Antrage ist stets die Höhe der Sicherheitssumme anzugeben. Über den Antrag ist durch Beschluß zu entscheiden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte