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zu § 13 ZPO (Fucik)

Fucik5. AuflMai 2019

Jeder der Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Prozesse derart selbständig, daß die Handlungen und Unterlassung des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteile noch zum Nachteile gereichen.

[Stammfassung]

Seite 585

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