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zu § 6 ZPO (Fucik)

Fucik5. AuflMai 2019

(1) Der Mangel der Prozeßfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozeßführung ist in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen.

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