(1) Die gesetzlichen Vertreter solcher Parteien, welchen die Prozeßfähigkeit mangelt, müssen mit Beziehung auf den Rechtsstreit prozessfähig sein und haben ihre Vertretungsbefugnis und die im einzelnen Falle etwa noch nötige besondere Ermächtigung zur Prozeßführung, soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der ersten Prozeßhandlung urkundlich nachzuweisen, welche sie vor Gericht vornehmen.