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zu § 2 ZPO (Fucik)

Fucik5. AuflMai 2019

Ein mündiger Minderjähriger bedarf in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist, nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.

[Fassung KindG]

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