Die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde (§ 304 ZPO) kann auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Klage gefordert werden.
[Stammfassung]
Die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde (§ 304 ZPO) kann auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Klage gefordert werden.
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