Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Rechtsanwälte und deren Stellvertreter sind sinngemäß auch auf die Finanzprokuratur anzuwenden.
[Stammfassung]
Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Rechtsanwälte und deren Stellvertreter sind sinngemäß auch auf die Finanzprokuratur anzuwenden.
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