(1) Als Inland im Sinne der Zivilprozeßordnung gilt das Gebiet der Republik Österreich. Personen, welche in diesem Gebiete das Staatsbürgerrecht nicht genießen, sind in bezug auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung als Ausländer anzusehen.
(2) Gegenstandslos seit Auflösung der österr-ungar Monarchie.