(1) In allen Angelegenheiten, welche das Börseschiedsgericht betreffen, hat sich die Börseleitung an das Bundesministerium für Finanzen zu wenden, welches im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Justiz und für wirtschaftliche Angelegenheiten und nach Lage der Sache auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft entscheidet.