vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu Art XXVI. EGZPO (Rechberger/Hofstätter)

Rechberger/Hofstätter5. AuflMai 2019

(1) In allen Angelegenheiten, welche das Börseschiedsgericht betreffen, hat sich die Börseleitung an das Bundesministerium für Finanzen zu wenden, welches im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Justiz und für wirtschaftliche Angelegenheiten und nach Lage der Sache auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft entscheidet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!