Die Parteien sind berechtigt, sich bei der Verhandlung vertreten zu lassen. Als Parteienvertreter sind vor dem Schiedsgerichte die in die Liste auf Grund des Art XVI aufgenommenen Personen, Rechtsanwälte, öffentliche Gesellschafter, Prokuristen und sonstige Angestellte der Parteien, ferner Mitglieder oder Besucher der Börse und gerichtlich bestellte Kuratoren oder Abhandlungspfleger zuzulassen.
[Stammfassung]