(1) Welche Gerichte zur Bestellung eines Kurators für einzelne Streitsachen oder Geschäfte berufen sind, ist nach den für einzelne Fälle von Kuratelen erlassenen besonderen Vorschriften, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes und endlich nach den für das gerichtliche Verfahren geltenden Bestimmungen zu beurteilen.