vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 106 JN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft im Inland und für ein dieses ersetzendes Verfahren (§§ 153 ff. AußStrG) ist gegeben, soweit dies erforderlich ist, um einem internationalen Übereinkommen im Sinn des Art. 75 Abs. 1 EuErbVO zu entsprechen.

[Fassung durch Art 9 ErbRÄG 2015, BGBl I 2015/87]

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte