Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten
Besitzstörungsklagen (§ 49 Z 4) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.
Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten
Besitzstörungsklagen (§ 49 Z 4) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.