Die in §§ 83a und 83b geregelten Gerichtsstände sind Zwangsgerichtsstände, dh eine Veränderung der Zuständigkeit durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig (vgl Vor § 65 Rz 1 und Vor § 76 Rz 1). Außerhalb der JN gibt es insb noch folgende Zwangsgerichtsstände (s auch Simotta in Fasching/Konecny I Vor §§ 83a, 83b Rz 4 ff):