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zu § 82 JN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Wasserrechts-Besitzstörungsstreitigkeiten

 

Streitigkeiten wegen Störung des Besitzes (§ 49 Abs 2 Z 4) an Wasserrechten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.

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