Samt Überschrift („Streitigkeiten über die Vaterschaft“) aufgehoben durch Art III Z 2 AußStr-BegleitG BGBl I 2003/112.
Alle Abstammungsangelegenheiten und sämtliche Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und Kindern gehören seit der Außerstreitreform nicht mehr in das streitige Verfahren, sondern sind (wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31.12.2004 eingebracht worden ist) im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen. Die entsprechenden Zuständigkeitsbestimmungen wurden daher an dieser Stelle beseitigt und eine neue Zuständigkeitsnorm in den dritten Teil der JN (§ 108 und § 114) aufgenommen.