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zu § 47 JN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen inländischen Gerichten

 

(1) Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache sind von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichte zu entscheiden.

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